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Die Welt und insbesondere Europa wächst zusammen. Jedenfalls was den internationalen wirtschaftlichen Verkehr betrifft. Das Europarecht gewährt umfassende Freiheitsrechte, insbesondere die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit. Daraus ergibt sich für den Unternehmer die Möglichkeit, durch geeignete Strukturierung der Finanzströme in seinem Unternehmen das internationale Steuergefälle auszunutzen. In diesen Genuss kommen nicht nur international agierende Konzerne. Auch der Mittelstand kann profitieren. Die Aufgabe der internationalen Steuergestal- tung ist, Zahlungsströme und Leistungen innerhalb des Unternehmens bzw. zu den Kunden so zu strukturieren, dass zumindest Teile des unter- nehmerischen Gewinns im (niedriger besteuerten) Ausland erzielt werden. Internationale Steuergestaltung ist ein legitimes Mittel, durch Senkung der Unternehmenssteuerquote den Gewinn des Gesamtunternehmens zu steigern. Steuergestaltung ist nicht Steuerhinterziehung.
 
„[Es] lässt sich schwerlich rechtfertigen, die [...] Zwischenschaltung aus- ländischer Kapitalgesellschaften innerhalb der Europäischen Gemeinschaft als Missbrauch i.S. des § 42 Absatz 1 der Abgabenordnung [Anm.: sog. „steuerlicher Gestaltungsmissbrauch] zu behandeln. Die Abschirmwirkung einer solchen Gesellschaft ist vielmehr grundsätzlich auch dann zu akzep- tieren, wenn damit steuerliche Vorteile verbunden sind. Ebenso wenig wie im Regelfall im Inland danach gefragt wird, ob die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft erfolgt, weil sie - verglichen mit anderen Handlungs- und Gesellschaftsformen - eine geringere Gesamtsteuerbelastung verspricht (beispielsweise infolge des anzuwendenden Steuersatzes, der Abzugs- fähigkeit von Pensionszusagen und Geschäftsführergehältern), sind solche Fragen gerechtfertigt, wenn sich der Steuerpflichtige steuerliche Vorteile in Gestalt günstigerer Steuersätze davon verspricht, dass er unter ähnlichen Umständen eine ausländische Kapitalgesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat zwischenschaltet."
 
Dieses Zitat stammt nicht etwa aus der Feder eines Steuerplaners. Es ist den Entscheidungsgründen des Bundesfinanzhofs-Urteils vom 25.2.2004
(I R 42/02, BStBl. 2005 II S. 14) entnommen. Es zeigt, dass sich der inlän- dische Fiskus dem europäischen Steuerwettbewerb stellen muss. Eine Vielzahl von deutschen Unternehmen nutzt diese Rechtsentwicklung (vgl. jüngst „Der Spiegel" 36/2009, „Steueroase Deutschland").
 
 
Rechtsanwalt Dr. Protzen war jahrelang in einer der größten internationalen Wirtschaftprüfungsgesellschaften (PricewaterhouseCoopers) im Bereich der Internationalen Steuerplanung und Beratung tätig. Er ist durch zahlreiche Veröffentlichungen im Bereich des Internationalen Steuerrechts wissen- schaftlich ausgewiesen. Dr. Protzen ist Mitautor des 2009 neu erschienenen AStG (Außensteuergesetz)-Kommentars der sog. „Gelben Reihe" des C.H. Beck Verlages (Herausgeber: Professor Dr. Kraft). Das Außensteuergesetz ist die zentrale Materie des Internationalen Steuerrechts.
 
P&L RECHTSANWÄLTE decken für Sie folgende Tätigkeitsbereiche im Bereich der Internationalen Steuergestaltung ab:
 
Erstellung von Rechtsgutachten zu Fragen des Internationalen
Steuerrechts, insbesondere sog. „Machbarkeitsstudien",
Individuelle Steuerplanung für die unternehmerische Betätigung im
Ausland (z.B. sog. „Malta-Modell"),
Verhandlungen mit der Finanzverwaltung zur Erwirkung verbindlicher
Auskünfte und tatsächlicher Verständigungen,
Vorbereitung und Teilnahme bzw. wissenschaftliche Unterstützung derTeilnahme des Finanzvorstands an Betriebsprüfungen und
Schlussbesprechungen,
Anwaltliche Vertretung vor den Finanzgerichten,
Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen,
Gutachten und rechtliche Vertretung in Angelegenheiten des
europäischen Steuerrechts,
Internationale Steuerbelastungsvergleiche,
Prüfung und Entwicklung steueroptimierter
Unternehmensfinanzierungen,
Steuerliche Gestaltung deutscher Investitionen im Ausland
(„Outbound"),
Steuerliche Gestaltung ausländischer Investitionen in Deutschland
(„Inbound"),
Steuerrechtliche Bewertung geschlossener Immobilien- und sonstiger
Investmentfonds,
Begutachtung von Finanzinnovationen und Finanzprodukten, z.B.
Vorzugsaktien und Genussrechten,
Beratung der Gründung und der steueroptimierten Führung sog. REIT-
Gesellschaften („Real Estate Investment Trust", Gesetz über deutsche
Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen).
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